FAQ - Häufig gestellte Fragen

Im Kleingartenalltag tauchen bei vielen Gärtner*innen immer wieder ähnliche Fragen auf. Damit du schnell die passende Antwort findest, haben wir die wichtigsten Themen hier für dich gesammelt.

 

Tipp: Nutze die Suchzeile, um nach Schlagwörtern wie z.B. "Pool" oder "Ruhezeiten" zu suchen.

 

 

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Was bedeutet "kleingärtnerische" Nutzung?
Eine kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn das Pachtgrundstück zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.
Wie hoch darf meine Hecke sein?
Die Höhe von Hecken als Einfriedungen ist innerhalb der Kolonie, sowohl zu Wegen, als auch zu den Nachbarparzellen auf 1,25 m begrenzt. Mit gegenseitigem Einverständnis zwischen benachbarten Pächtern wird eine Höhe von maximal 1,60 m geduldet. An den Außengrenzen der Kolonie (z.B. an der großen Wiese) darf die Höhe maximal 1,80 m betragen.
Welche Pflanzen sind verboten?
Bestimmte hoch wachsende Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.
Was bedeutet Versiegelung bzw. versiegelte Fläche und wieviel darf ich versiegeln?
Eine Versieglung ist jede Maßnahme, die das Eindringen von Niederschlagswasser in den Boden ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Vom Versiegelungsverbot erfasst werden alle Maßnahmen, die den Boden mit einer festen Schicht überziehen. Neben der Grundfläche der Laube dürfen höchstens 6% der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Beispiel: Kleingartenfläche 200 m² abzüglich 24 m² Laube, verbleibende Kleingartenfläche = 176 m² x 6% = 10,56 m². Diese Fläche darf in der „Beispiel“ Kleingartenparzelle max. mit z. B. : lose verlegten Platten aus Beton oder/und Steinen mit den genannten Materialien für z. B. Gartenwege, Terrasse, Beeteinfassungen versiegelt werden. Ortbeton (vor Ort gegossene Flächen aus Beton) bzw. das befestigen von Wegeplatten in einem Betonbett ist nicht statthaft!
Wie groß darf die Laube sein?
Die Laube darf einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 m² (Außenmaße) bebaute Grundfläche nicht überschreiten. Hierbei bleiben die Dachüberstände, denen der Grundstückseigentümer zugestimmt hat und die nicht mehr als 0,8 m betragen, unberücksichtigt. Dachüberstand von mehr als 0,8 m wird in voller Ausdehnung in die bebaute Fläche eingerechnet. Gauben sind unzulässig.
Muss ich mich an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen?
Der/Die Unterpächter verpflichtet(n) sich, den im Einvernehmen mit dem Verpächter ergangenen Anordnungen und Beschlüssen des Vorstandes des Kleingartenvereins Folge zu leisten, z. B. sich insbesondere an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen.
Darf ich einen Pool aufstellen?
Es darf ein leicht transportables, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken mit höchsten 3,60 m Durchmesser und einer Höhe von bis zu 0,90 m aufgestellt werden. Dieses Becken müssen von der /dem Unterpächter*in in der Zeit vom 1.11. bis 31.03 abgebaut werden. Wird das Poolwasser mit Zusätzen versehen, die Biozide (z.B. Chlortabletten, Algizide, Kupfersulfat) für die Wasserpflege enthalten, muss das Poolwasser unbedingt über die Kanalisation oder einen Abwasserentsorger entsorgt werden. Generell ist die Versickerung von Poolwasser in Berlin auch außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht gestattet. Gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz ist Poolwasser als Abwasser zu betrachten, da es sich um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt, teilen die Berliner Wasserbetriebe und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit. Daher ist Poolwasser generell über die Schmutz – oder Mischwasserkanalisation abzuleiten. Liegt kein öffentlicher Entsorgungsweg vor, muss das Poolwasser von einem Abwasserentsorger mit einem Fahrzeug abgepumpt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Das gilt umso mehr für chemisch behandelte Poolwässer.
Gibt es etwas zu beachten, wenn ich meinen Garten kündigen möchte?
Der Austritt ist nur zum 31.05. und 30.11.eines jeden Jahres möglich. Zudem ist die Kündigung dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
Darf ich eine Video-Überwachung in meinem Garten installieren?
Wildkameras und dergleichen sind erlaubt, sofern keine Wege und Flächen außerhalb der eigenen Parzelle überwacht werden. Fernsteuerbare Kameras, deren Blickwinkel jederzeit geändert werden kann, verstoßen u.U. gegen Persönlichkeitsrechte von Personen auf Wegen oder in Nachbarparzellen.

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